Gesundheitsschutz bei Schwangerschaft

Informationen für Schwangere und Betriebsleitung


Schwangere und stillende Frauen sind vor Überforderungen und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz besonders zu schützen. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Er bestimmt die notwendigen Schutzmaßnahmen.
Seit dem 1.1.2018 gelten Änderungen im Mutterschutzgesetz:
Jeder Betrieb und jede Einrichtung muss unabhängig davon, ob eine Tätigkeit durch einen Mann oder eine Frau durchgeführt wird und unabhängig davon, ob eine Mitarbeiterin schwanger ist, eine Gefährdungsbeurteilung für den Fall einer Schwangerschaft durchführen.


In den folgenden zwei PDF-Dateien finden Sie die wesentlichen Änderungen zum Gesetz und eine Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung der Gewerbeaufsicht Hildesheim.

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Die Änderung zum Mutterschutzgesetz, gültig seit 2018
Das Mutterschutzgesetz wurde in wesentlichen Teilen zu den Pflichten von Betrieben und Einnrichtungen geändert
Mutterschutz seit 2018.pdf
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Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft
Betriebliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen für Schwangere, Dokumentation von Einschränkungen und Schutzmaßnahmen
Gefährdungsbeurteilung Schwangere_Gewerb
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Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau, § 27 Mutterschutzgesetz
Über die Schwangerschaft muss nach Bekanntwerden eine Meldung an die Gewerbeaufsicht in Hildesheim (Niedersachsen) bzw. die Bezirksregierung (Nord Westfalen) abgegeben werden. Sie finden auf der Website der Gewerbeaufsicht und Bezirksregierung weitere wichtige Informationen.
Mitteilung_Schwangerschaft__27_MuSchG_10
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Wenn mit Bekanntgabe der Schwangerschaft unklar ist, ob eine Gefährdung der Schwangeren trotz Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder einer Arbeitsplatzumsetzung ausgeschlossen ist, muss der Betrieb oder die Einrichtung ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Mit Unterstützung des Betriebsarztes und der Gewerbeaufsicht kann dann entschieden werden, ob dieses Verbot dauerhaft für den Zeitraum der Schwangerschaft bestehen bleibt oder eine Weiterarbeit möglich wird.

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Mustertext für ein betriebliches Beschäftigungsverbot
Betriebliches Beschäftigungsverbot_Muste
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Vom  betrieblichen Beschäftigungsverbot ist das individuelle Beschäftigungsverbot zu unterscheiden. Dieses kann von jedem Arzt attestiert werden, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, beispielsweise bei Beschwerden in der Schwangerschaft, wie Erbrechen oder Beschwerden im Bewegungsapparat oder bei dem Vorliegen einer Risikoschwangerschaft. In der Regel wird dieses Beschäftigungsverbot  Gynäkologe/Gynäkologin oder Hausarzt/Hausärztin ausstellen. 

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Beschäftigung einer schwangeren/stillenden Frau zwischen 20:00 und 22:00 Uhr
Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung
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Schwangere in der vorschulischen Kinderbetreuung und im ambulanten und stationären Gesundheitswesen


Spezielle Informationen bei der Tätigkeit in der Kinderbetreuung und im Gesundheitswesen finden Sie als Schwangere mit diesem  Link, der sie auf die Website der Gewerbeaufsicht in Hildesheim zu speziellen Ratgebern führt.