Informationen zu Bereichen aus dem Arbeitsschutz, der arbeitsmedizinischen Vorsorge und dem Umgang mit Schwangeren am Arbeitsplatz mit Merkblättern und Formularen finden Sie im Downloadbereich.
Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen:
Wussten Sie, dass Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Therapie, Diagnostik und Pflege kranker Menschen tätig sind, durch Ihren Betriebsarzt zum notwendigen Impfschutz beraten lassen müssen?
Einen Impfschutz oder die Immunität gegen Masern müssen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab Jahrgang 1971 oder jünger nachweisen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind oder in Bereichen, in denen Patienten behandelt werden.
Der Link: Masernschutzgesetz im Internet
Die aktuelle Gefährdungsbeurteilung muss auch die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Schwangeren beinhalten. Das Fehlen kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Im Falle einer unklaren Arbeitsplatzsituation können und müssen Sie, als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Klicken Sie auf den Link zum "Arbeitgeberleitfaden zu Mutterschutz"