Der Downloadbereich

Informationen zu Bereichen aus dem Arbeitsschutz, der arbeitsmedizinischen Vorsorge und dem Umgang mit Schwangeren am Arbeitsplatz mit Merkblättern und Formularen finden Sie im Downloadbereich.                                                 


Arbeitsmedizinische Vorsorge

Vorsorge Infektionserkrankungen, ggfs auch Hauterkrankungen (ehemalige Bezeichnung G 42/G24)
Für alle, die im Bereich der Pflege und Hausreinigung oder Wäscherei arbeiten.
Für die Haustechnik ist dies eine Angebotsvorsorge.
 Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die mit Bewohnern arbeiten, wie Betreuung, Ergotherapie, Physiotherapie usw. fallen nicht unter diese Vorsorge.
Vorsorge Bildschirmarbeit (ehemalige Bezeichnung G 37),
Angebotsvorsorge für alle diejenigen, die am Computer arbeiten.
Für diese Vorsorge kann eine Abfrage gemacht werden. Bei Interesse einer größeren Zahl von Beschäftigten im Haus, kann diese Untersuchung
(Sehtest) auch als Reihenuntersuchung im Haus durchgeführt werden.
 
Die Vorsorgen werden alle drei Jahre durchgeführt, ebenso das Angebot bei Bildschirmarbeit.
Weitere Vorsorgen, wie bei Belastungen des Muskel-und Skelettsystems, sind individuelle Angebote, etwa wenn eine chronische Erkrankung im Bewegungsapparat vorliegt.

Die Liste der Vorsorgen ist unter https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/ einsehbar.


Betriebliche Impfungen

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Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Wussten Sie, dass Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Therapie, Diagnostik und Pflege kranker Menschen tätig sind, durch Ihren Betriebsarzt zum notwendigen Impfschutz beraten lassen müssen?
AMR-6-5 (3).pdf
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Masernschutzgesetz

Einen Impfschutz oder die Immunität gegen Masern müssen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab Jahrgang 1971 oder jünger nachweisen, die in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind oder in Bereichen, in denen Patienten behandelt werden.

Der Link: Masernschutzgesetz im Internet


Gefährdungsbeurteilung -                                     Schutz der Schwangeren

Die aktuelle Gefährdungsbeurteilung muss auch die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Schwangeren beinhalten. Das Fehlen kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Im Falle einer unklaren Arbeitsplatzsituation können und müssen Sie, als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Klicken Sie auf den  Link: "Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz"