Die betriebsärztliche Arbeit wird in die Bereiche Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung aufgeteilt. Zur letzteren gehört die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Inanspruchnahme ist je nach Tätigkeit verpflichtend, ein Angebot oder eine Untersuchung auf eigenen Wunsch.
Die Vorsorge wird für kleinere Betriebe und Einrichtungen in der Regel in der betriebsärztlichen Praxis durchgeführt. Bei größeren Betrieben können Untersuchungen, die mit transportablem Gerät durchzuführen sind, wie die Beurteilung des Gehörs oder Sehens, auf Wunsch vor Ort durchgeführt werden.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine ausführliche Beratung, insbesondere bei auffälligen Befunden. Alle Untersuchungsinhalte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden nur auf besonderen Wunsch des Betroffenen weitergegeben.
(Nach der älteren, aber weiter verwendeten Bezeichnung "G" für berufsgenossenschaftlicher Grundsatz,
heute in "DGUV - Information" überführt.)
G 20, Lärmarbeit
audiometrische Untersuchung des Gehörs, Beratung zum Lärm - und Gehörschutz.
G 24, Hauterkrankung
Vorsorge und Beratung bei hautbelastenden Tätigkeiten.
G 25, Fahr-,
Steuer-und Überwachungstätigkeiten
medizinische Überprüfung der Fahrfähigkeit und bei Bedienung von Anlagen und Maschinen.
G 37,
Bildschirmarbeitsplätze
Sehtest zur Erkennung von Fehlsichtigkeit, Beratung zur Brillenkorrektur und zum Arbeitsplatz
G 1.4, Staubbelastung, G 26, Atemschutzgeräte, G 29, Benzolhomologe,