Arbeitsmedizinische Vorsorge

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung

Die betriebsärztliche Arbeit wird in die Bereiche Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung aufgeteilt. Zur letzteren gehört die arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Inanspruchnahme ist je nach Tätigkeit verpflichtend, ein Angebot oder eine Untersuchung auf eigenen Wunsch.

Die Vorsorge wird für kleinere Betriebe und Einrichtungen in der Regel in der betriebsärztlichen Praxis durchgeführt. Bei größeren Betrieben können Untersuchungen, die mit transportablem Gerät durchzuführen sind, wie die Beurteilung des Gehörs oder Sehens, auf Wunsch vor Ort durchgeführt werden. 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine ausführliche Beratung, insbesondere bei auffälligen Befunden. Alle Untersuchungsinhalte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und werden nur auf besonderen Wunsch des Betroffenen weitergegeben. 


Terminvereinbarung   für Vorsorge- oder Eignungsuntersuchungen über:

Arbeitsmedizinische Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen können nur bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt werden, deren Betrieb oder Einrichtung betriebsärztlich betreut wird.

 



Die häufigsten Vorsorgen mit dem Link zur ausführlichen Information

 (Die älteren Bezeichnungen mit "G",  als Abkürzung für berufsgenossenschaftlichen Grundsatz,
wurden in die  "DGUV -  Information" überführt. Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze werden nicht mehr verwendet.)

Lärmarbeit (ehemaligen Bezeichnung G 20)
audiometrische Untersuchung des Gehörs, Beratung zum Lärm - und Gehörschutz.
Hauterkrankung (ehemaligen Bezeichnung G 24)
Vorsorge und Beratung bei hautbelastenden Tätigkeiten.
Bildschirmarbeitsplätze (ehemaligen Bezeichnung G 37)
Sehtest zur Erkennung von Fehlsichtigkeit, Beratung zur Brillenkorrektur und zum Arbeitsplatz

 

Weitere Vorsorgen:
bei Staubbelastung,   Belastung durch Benzolhomologe,   Belastung durch Schweißrauche

 


Information zu Eignungsuntersuchungen:

Die Untersuchungen bei Fahr-, Steuer-und Überwachungstätigkeiten (ehemalige Bezeichnung G 25) ,  bei Absturzgefährdung (ehemalige Bezeichnung G 41 )  und bei Tätigkeiten unter Atemschutz (ehemalige Bezeichnung G 26) sind Eignungsuntersuchungen.  Diese fallen nicht in die arbeitsmedizinische Vorsorge und benötigen bei Anforderung eine rechtliche Grundlage.