Gesundheitsschutz bei Schwangerschaft

Informationen für Schwangere und Betriebsleitung

Schwangere und stillende Frauen sind vor Überforderungen und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz besonders zu schützen. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Er bestimmt die notwendigen Schutzmaßnahmen.
Seit dem 1.1.2018 gelten Änderungen im Mutterschutzgesetz:
Jeder Betrieb und jede Einrichtung muss unabhängig davon, ob eine Tätigkeit durch einen Mann oder eine Frau durchgeführt wird und unabhängig davon, ob eine Mitarbeiterin schwanger ist, eine Gefährdungsbeurteilung für den Fall einer Schwangerschaft durchführen.

Information zur Änderung des Mutterschutzgesetztes

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Mutterschutz seit 2018.pdf
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Checkliste Schwangerschaft, Gefährdungsbeurteilung und Mitteilung an die Behörde

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Was ist nach einer Schwangerschaftsmeldung für den Betrieb zu tun?
Checkliste Schwangerschaft.pdf
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Gefährdungsbeurteilung für Schwangere im Betrieb
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Schutzmaßnahmen nach § 10 Mutterschutzgesetz in Verbindung mit § 5 Arbeitsschutzgesetz
Gefaehrdungsbeurteilung_August_2020.pdf
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Mitteilung über die Beschäftigung einer Schwangeren oder Stillenden nach § 27 MuSchuG
- Geltungsbereich Niedersachsen
Meldung_Schwangerschaft__27_MuSchG_05_20
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                      Für Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung in Detmold zuständig.

                      Klicken Sie auf Schwangerschaftsmeldung für den Kontakt zum Online-Meldeformular

 

Das Mutterschutzgesetz mit Ratgeber

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Ratgeber zum Mutterschutzgesetz
Mutterschutz Ratgeber Allgemein_August_2
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Mutterschutzgesetz
MuSchG.pdf
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Beschäftigungsverbot, Ausnahmegenehmigung

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Mustertext für ein betriebliches Beschäftigungsverbot
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist (durch den Betrieb) dann auszusprechen, wenn ein Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit nicht so gestaltet werden kann, dass die Schwangere gefahrlos tätig sein kann.
Betriebliches Beschäftigungsverbot_Muste
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Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren/stillenden Frau
zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr nach § 28 Mutterschutzgesetz
Antrag_Ausnahmegenehmigung__28_MuSchG_01
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Mutterschutz - Coronavirus

Das Corona-Infektionsgeschehen hat sich positiv entwickelt. Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben deutlich abgenommen und es bestehen günstige Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehens. Daher ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorzeitig am 2. Februar 2023 außer Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund wird darauf verzichtet, mit der Aktualisierung des Ratgebers „Mutterschutz und Corona“ die Anforderungen des Mutterschutzes im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 gegenüber anderen Anforderungen des Mutterschutzes herauszuheben.

Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass diesbezüglich keine Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes mehr erforderlich sind. Für schwangere Frauen besteht nach aktueller Datenlage nach wie vor ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Wird dies in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichend berücksichtigt, kann dies dazu führen, dass eine schwangere Frau durch das Coronavirus am Arbeitsplatz unverantwortbar gefährdet ist oder sein kann.

Weitere Informationen finden Sie unter Empfehlungen zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 des Ausschusses für Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Quellenangabe: Gewerbeaufsichtsamt Göttingen

 

Schwangere in der vorschulischen Kinderbetreuung und im ambulanten und stationären Gesundheitswesen

Spezielle Informationen bei der Tätigkeit in der Kinderbetreuung und im Gesundheitswesen finden Sie als Schwangere mit diesem Link, der sie auf die Website der Gewerbeaufsicht in Hildesheim zu dem speziellen Ratgeber führt.