Schwangere und stillende Frauen sind vor Überforderungen und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz besonders zu schützen. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber
für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Er bestimmt die notwendigen
Schutzmaßnahmen.
Seit
dem 1.1.2018 gelten Änderungen im Mutterschutzgesetz:
Jeder Betrieb und jede Einrichtung muss unabhängig davon, ob eine Tätigkeit durch einen Mann oder eine Frau durchgeführt wird und unabhängig davon, ob eine Mitarbeiterin schwanger ist, eine
Gefährdungsbeurteilung für den Fall einer Schwangerschaft durchführen.
Für Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung in Detmold zuständig.
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Das Corona-Infektionsgeschehen hat sich positiv entwickelt. Häufigkeit und Schwere von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben deutlich abgenommen und es bestehen günstige Prognosen hinsichtlich des mittel- und langfristigen Infektionsgeschehens. Daher ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorzeitig am 2. Februar 2023 außer Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund wird darauf verzichtet, mit der Aktualisierung des Ratgebers „Mutterschutz und Corona“ die Anforderungen des Mutterschutzes im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 gegenüber anderen Anforderungen des Mutterschutzes herauszuheben.
Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass diesbezüglich keine Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes mehr erforderlich sind. Für schwangere Frauen besteht nach aktueller Datenlage nach wie vor ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Wird dies in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung nicht ausreichend berücksichtigt, kann dies dazu führen, dass eine schwangere Frau durch das Coronavirus am Arbeitsplatz unverantwortbar gefährdet ist oder sein kann.
Weitere Informationen finden Sie unter Empfehlungen zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 des Ausschusses für Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Quellenangabe: Gewerbeaufsichtsamt Göttingen
Spezielle Informationen bei der Tätigkeit in der Kinderbetreuung und im Gesundheitswesen finden Sie als Schwangere mit diesem Link, der sie auf die Website der Gewerbeaufsicht in Hildesheim zu dem speziellen Ratgeber führt.