Gesundheitsschutz bei Schwangerschaft

Informationen für Schwangere und Betriebsleitung

Schwangere und stillende Frauen sind vor Überforderungen und Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz besonders zu schützen. Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Er bestimmt die notwendigen Schutzmaßnahmen.
Seit dem 1.1.2018 gelten Änderungen im Mutterschutzgesetz:
Jeder Betrieb und jede Einrichtung muss unabhängig davon, ob eine Tätigkeit durch einen Mann oder eine Frau durchgeführt wird und unabhängig davon, ob eine Mitarbeiterin schwanger ist, eine Gefährdungsbeurteilung für den Fall einer Schwangerschaft durchführen.

Information zur Änderung des Mutterschutzgesetztes

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Mutterschutz seit 2018.pdf
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Checkliste Schwangerschaft, Gefährdungsbeurteilung und Mitteilung an die Behörde

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Was ist nach einer Schwangerschaftsmeldung für den Betrieb zu tun?
Checkliste Schwangerschaft für Betriebe.
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Gefährdungsbeurteilung für Schwangere im Betrieb
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Schutzmaßnahmen nach § 10 Mutterschutzgesetz in Verbindung mit § 5 Arbeitsschutzgesetz
Gefährdungsbeurteilung für Schwangere _M
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Mitteilung über die Beschäftigung einer Schwangeren oder Stillenden nach § 27 MuSchuG
- Geltungsbereich Niedersachsen
Mitteilung_Schwangerschaft__27_MuSchG_02
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                      Für Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung in Detmold zuständig.

                      Klicken Sie auf Schwangerschaftsmeldung für den Kontakt zum Online-Meldeformular

 

Das Mutterschutzgesetz mit Ratgeber

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Ratgeber zum Mutterschutzgesetz
Mutterschutz Allgemein_August_2020 (1).
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Mutterschutzgesetz
MuSchG.pdf
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Beschäftigungsverbot, Ausnahmegenehmigung

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Mustertext für ein betriebliches Beschäftigungsverbot
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist (durch den Betrieb) dann auszusprechen, wenn ein Arbeitsplatz oder eine Tätigkeit nicht so gestaltet werden kann, dass die Schwangere gefahrlos tätig sein kann.
Betriebliches Beschäftigungsverbot_Muste
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Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren/stillenden Frau
zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr nach § 28 Mutterschutzgesetz
Antrag_Ausnahmegenehmigung__28_MuSchG_12
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